Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.

Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. Bestellungen und Aufträge

Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich oder per Telefax mit verbindlicher Bestätigung der Lieferzeit durch den Lieferanten angenommen, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

III. Preise

Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis frei Empfangsstelle.

Bei Preisstellung „frei Empfangsstelle“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei-/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Falle ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an die Absendestelle mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

IV. Zahlung

Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung fünffach gesondert – also nicht mit der Sendung – einzureichen. Über monatliche Lieferungen oder Leistungen sind Rechnungen bis spätestens zum 3. Arbeitstag des folgenden Monats zu erteilen. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, entweder binnen 30 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder gegen Ende des der Lieferung oder Leistung folgenden Monats in Zahlungsweise nach unserer Wahl. Hierzu gehören auch diskontfähige Eigenakzepte oder Kundenwechsel. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln vergüten wir angemessene Diskontspesen auf der Grundlage des jeweiligen Basiszinssatzes, gerechnet nach dem Stand am Tage der Wechselhergabe.

Rechnungen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, werden erst am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung beglichen unter Abzug der uns durch die nicht fristgemäße Übersendung entstandenen Mehrkosten, insbesondere für von uns bestellte Bankbürgschaften.

Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5%-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert, nachzuweisen.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung angemessen – unter Aufrechterhaltung unseres Skontierungsrechts – bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Eine Forderungsabtretung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich

V. Lieferfristen/Lieferverzug/Gefahrübergang

Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

Alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen , die zur Erfüllung der Lieferung des Verkäufers gehören, sind uns am Tage des Versandes zuzuschicken. Sollten durch Lieferverzögerungen des Verkäufers einschließlich der verspäteten Übersendung der vorgenannten Unterlagen evtl. Zahlungsabsicherungen verfallen, erfolgt Zahlung durch uns erst nach Eingang der Zahlung unseres Abnehmers.

Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.

Bei Lieferverzug aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Grunde wird unbeschadet des Vorstehenden eine Konventionalstrafe an uns fällig, die mangels abweichender Vereinbarung ½ v. H. des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung bis maximal 5 v. H. beträgt. Wird von uns ein Schiff zur Verschiffung des Materials benannt und dieses Schiff vom Verkäufer akzeptiert, so trägt unbeschadet des Vorstehenden, der Verkäufer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn das Material – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.

Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.

Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

Bei Metallkäufen ist eine Berufung des Lieferanten auf höhere Gewalt ausgeschlossen.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.

Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franco“ und „frei Bestimmungsort„- Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

VI. Eigentumsvorbehalt

Regelungen in den Lieferbedingungen des Lieferanten über dessen Eigentumsvorbehalt erkennen wir an. Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgen, stimmen wir von vornherein mit der Maßgabe zu, dass wir uns gegen die Abtretungsempfänger alle Rechte vorbehalten, die uns ohne Abtretung gegen den Lieferanten zustehen würden.

Von uns beigestellte Ware bleibt unser Eigentum. Sie darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Für die Ordnungsmäßigkeit der beigestellten Ware hat der Lieferant eine entsprechende Eingangskontrolle vorzunehmen und uns über das Ergebnis der Eingangskontrolle zu informieren. Bei der Verarbeitung unserer Ware durch den Lieferanten gelten wir als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen, und erwerben Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Lieferanten diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hautsache auf uns über. Der Lieferant gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VII. Verpackung, Transport und Versicherung

Die Ware ist durch geeignete und von uns anerkannte Verpackung sowie sachgerechten Transport gegen Schäden zu sichern.

Die Transportversicherung schließen wir selbst ab. Kosten für die Speditionsversicherung werden von uns nicht bezahlt; wir sind Verbotskunde für SVS-RVS.

Die Gefahr geht bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.

VIII. Beförderungsvorschriften

Sendungen bis 31,5 kg sind mit DPD (Deutscher Paketdienst), UPS (United Pracel Service) oder Postversand frei abzufertigen.

Frachtbasis „ab Werk:“
Sendungen ab 31,5 kg bitten wir zur Selbstdisposition / Selbstabholung freizustellen.
Sofern aus gewissen Gründen Dispositionen durch Sie getroffen werden müssen, vergüten wir an die Anlieferer höchstens die Fracht nach BSL-Kundensatztarif, Tafel 1, ohne Nebengebühren. Der Transporteur ist darauf hinzuweisen, dass wir SVS-RVS Verbotskunde sind.

Gefahrgüter nach GGVS und GGVE (ADR, RID) sind generell frei abzufertigen.

Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2000.

Für Metallkäufe gilt ausschließlich die Lieferbedingung „DDP“, wobei der Bestimmungsort, die Beförderungsart und das Beförderungsmittel pro Lieferung von unserem Metalleinkauf vorgegeben werden.

IX. Werkzeugkosten, Fertigungsmittel und Angaben

Die für die Herstellung der bestellten Waren benötigten Werkzeuge und Einrichtungen sowie deren Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten. Wir haben das Recht, gegen Zahlung des Selbstkostenpreises derartige Werkzeuge, Gesenke oder Modelle (gegebenenfalls unter Berücksichtung der erfolgten Abnutzung und Amortisation) zu erwerben und darüber zu verfügen.

Von uns bezahlte oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel sowie Vorlagen und sonstige Angaben bleiben bzw. werden unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden. Die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel hat der Lieferant sorgfältig und kostenlos zu verwahren und uns auf jederzeitige Anforderung unverzüglich und ohne Zurückbehaltungsrecht herauszugeben.

X. Lohnaufträge

Für Lohnaufträge durch uns gilt zusätzlich:

Der Lieferant hat die Lohnauftragsware bei Eingang unverzüglich auf etwaige Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen zu untersuchen und uns über Beanstandungen sofort zu unterrichten.

Der Lieferant darf nur einwandfreie Lohnauftragsware be- und verarbeiten. Dabei hat er derart sachgemäß vorzugehen, dass der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der Lohnauftragsware durch die Be- und / oder Verarbeitung weder beeinträchtigt noch gefährdet wird.

XI. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

XII. Haftung für Mängel

Der Verkäufer hat uns die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Die jeweils gültige Ausgabe der Normen ist anzuwenden. Einwandfreie Qualität sowie Abmessungen müssen vom Lieferanten durch gründliche Endkontrolle überprüft werden. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Hat die Ware oder Dienstleistung einen Mangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen auch die Aufwendungen unseres Abnehmers. Für ausgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einen von unserem Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.

Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet für Ansprüche aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren fünf Jahre nach Ablieferung. Im übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.

Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

XIII. Produkthaftung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich für uns aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.

Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice zukommen lassen.

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

XIV. Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.

Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutz-rechte frei.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Sonstiges

Erfüllungsort für die Lieferungen ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Betrieb.

Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse , z. B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Käufer das Recht, ggfs. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Verkäufers nicht innerhalb eines für den Käufer zumutbaren Zeitraumes erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.